LexXpress liefert die Daten in jedem gewünschten Datenformat. Als Beispieldokument wird nachstehend der § 87a des Urheberrechtsgesetzes im XML-Format dargestellt:
XML-Musterdokument |
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<einzelnorm> <abk>UrhG</abk> <name>§ 87a</name> <titel>Begriffsbestimmungen</titel> <sachgebiet>Urheberrecht</sachgebiet> - <fassung> <datum>22.07.1997</datum> <gueltigab>01.01.1998</gueltigab> </fassung> - <text> <absatz>(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.</absatz> <absatz>(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.</absatz> </text> <fussnote>Eingefügt durch: Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste Art. 7 Nr. 6 vom 22.07.1997 (BGBl. I 1997 Nr. S. 1870)</fussnote> </einzelnorm> |
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