Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln 
 Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
(Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) [Verordnung] [Bundesrecht] [BMA BMW] [FNA: 805-3-14]
Fassung: 03.02.2015 BGBl. I Nr. 4 S. 49 - 90 PDF-Format  Gültig ab: 01.06.2015
Stand: 27.07.2021
4. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen
Fassung: 30.04.2019  Gültigab: 08.05.2019 
Geändert durch Zum Gesetzestext: Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung Artikel 1 Nr. 8 c) vom 30.04.2019
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Inhalt


Fassungen:
03.02.2015 Zum Fassungsvergleich mit Vorgängerversion
13.07.2015 Zum Fassungsvergleich mit Vorgängerversion
15.11.2016 Zum Fassungsvergleich mit Vorgängerversion
30.04.2019
4.1 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a betreibt, hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Bei Aufzugsanlagen nach Satz 1 ist ein Notfallplan anzufertigen und einem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann. Sofern kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan nach Satz 2 in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen. Der Notfallplan nach Satz 2 muss mindestens enthalten:
a) Standort der Aufzugsanlage,
b) Angaben zum verantwortlichen Arbeitgeber,
c) Angaben zu den Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben,
d) Angaben zu den Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können,
e) Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (zum Beispiel Notarzt oder Feuerwehr),
f) Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und
g) die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage.
Die Notbefreiungsanleitung und die zur Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzustellen. Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b betreibt, in der eine Person eingeschlossen werden kann, hat dafür zu sorgen, dass diese Hilfe herbeirufen kann. Bei diesen Aufzugsanlagen gelten die Sätze 2 bis 5 entsprechend.
4.2 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 unter Berücksichtigung von Art und Intensität der Nutzung der Anlage zu treffen.
4.3 Im unmittelbaren Bereich einer Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die den sicheren Betrieb gefährden können.
4.4 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Personen-Umlaufaufzüge nur von durch ihn eingewiesenen Beschäftigten verwendet werden. Der Arbeitgeber darf Personenumlaufaufzüge von anderen Personen als Beschäftigten nur verwenden lassen, wenn er geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer Personen vor Gefährdungen durch Personenumlaufaufzüge trifft. Soweit technische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber den erforderlichen Schutz dieser Personen durch andere Maßnahmen sicherzustellen; insbesondere hat er den anderen Personen mögliche Gefährdungen bei der Verwendung von Personenumlaufaufzügen bekannt zu machen, die notwendigen Verhaltensregeln für die Benutzung festzulegen und die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass diese Verhaltensregeln von den anderen Personen beachtet werden.
4.5 Der Triebwerksraum einer Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 darf nur zugangsberechtigten Personen zugänglich sein.
4.6 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, zu kontrollieren.



Entscheidungen zu BetrSichV 4.:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
BAG 1 ABR 25/15 28.03.2017
BGH V ZR 96/16 13.01.2017
VG  Köln 14 L 833/13 08.08.2013
VG  Trier 5 K 1021/12.TR 21.02.2013
VG  Frankfurt am Main 6 K 945/09 05.09.2012
VG  Köln 2 K 3525/11 28.08.2012
VG  Augsburg Au 4 K 11.1424 01.08.2012
VG  Augsburg Au 4 K 11.1425 01.08.2012
VG  München M 16 K 11.5809 19.03.2012

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