Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr 
 Anlage 12 (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
 A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen
(Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) [Verordnung] [Bundesrecht] [FNA: 9231-1-11]
Fassung: 18.08.1998 BGBl. I Nr. 55 S. 2214 - 2293 PDF-Format  Gültig ab: 01.01.1999 bis: 17.12.2010
Stand: 13.12.2010
Ist mit Ablauf des 17.12.2010 außer Kraft getreten
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
Fassung: 18.08.1998  Gültigab: 01.01.1999 - bis 17.12.2010
Diese Fassung ist nicht mehr gültig!
Verweist auf: Zum Gesetzestext:  Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter § 6 vom 02.03.1974
Verweist auf: Zum Gesetzestext:  Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr § 9 vom 18.08.1998
Verweist auf: Zum Gesetzestext:  Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr § 21 vom 18.08.1998
Verweist auf: Zum Gesetzestext:  Straßenverkehrsgesetz  vom 05.03.2003
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Inhalt


Fassungen:
18.08.1998
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
Fahrlässige Tötung (§ 222)*)
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)
Nötigung (§ 240)
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
Vollrausch (§ 323a)
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Führen oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)
1.3 Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)



Entscheidungen zu FeV 1.:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
BVerwG 3 C 3.21 15.09.2021
BVerwG 3 C 3/21, 3 C 3/21 (3 C 20/17) 15.09.2021
BVerwG 3 C 3.20 17.03.2021
BVerwG 3 C 3/20 17.03.2021
VG  Saarlouis 10 K 568/13 18.09.2013
VG  Düsseldorf 14 L 1600/13 12.09.2013
VGH  Mannheim 10 S 206/13 19.08.2013
VGH  Mannheim 10 S 1266/13 19.08.2013
VG  Augsburg Au 7 S 13.1130 13.08.2013
VG  Düsseldorf 14 L 1372/13 13.08.2013
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