Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr 
 Anlage 12 (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
(Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) [Verordnung] [Bundesrecht] [BMV BMU] [FNA: 9231-1-19]
Fassung: 13.12.2010 BGBl. I Nr. 65 S. 1980 - 2105 PDF-Format  Gültig ab: 18.12.2010
Stand: 02.10.2024
B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
Fassung: 12.07.2021  Gültigab: 28.07.2021 
Verweist auf: Zum Gesetzestext:  Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr § 22 vom 02.10.2019
Geändert durch Zum Gesetzestext: Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Artikel 12 Nr. 4 vom 12.07.2021
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Inhalt


Fassungen:
13.12.2010 Zum Fassungsvergleich mit Vorgängerversion
12.07.2021
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Fahrlässige Tötung (§ 222)*)
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)
Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Kennzeichenmissbrauch (§ 22)
2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.
Fußnote:
*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.




Entscheidungen zu FeV B.:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
BVerwG 3 C 10.21 22.09.2022
BVerwG 3 C 10/21 22.09.2022
BFH V R 32/21 (V R 31/17), V R 32/21, V R 31/17 30.06.2022
BFH V R 32/21 (V R 31/17) 30.06.2022
BVerwG 3 C 3.21 15.09.2021
BVerwG 3 C 3/21, 3 C 3/21 (3 C 20/17) 15.09.2021
BVerwG 3 C 3.20 17.03.2021
BVerwG 3 C 3/20 17.03.2021
BVerwG 3 C 5.20 04.12.2020
BVerwG 3 C 5/20 04.12.2020
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