Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
 VII. Die Gesetzgebung des Bundes
[Gesetz] [Bundesrecht] [BKAmt] [FNA: 100-1]
Fassung: 23.05.1949 BGBl. Nr. 1 S. 1 - 20  Gültig ab: 24.05.1949
Stand: 22.03.2025
Artikel 79 
Fassung: 26.03.1954  Gültigab: 28.03.1954 
Durchgeführt durch:  Zum Gesetzestext: Maastricht-Vertrag-GesetzGesetz zum Vertrag vom 7. Februar 1992 über die Europäische Union vom 28.12.1992
Durchgeführt durch:  Zum Gesetzestext: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26.03.1998
Durchgeführt durch:  Zum Gesetzestext: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artilkel 16) vom 29.11.2000
Durchgeführt durch:  Zum Gesetzestext: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 12a) vom 19.12.2000
Durchgeführt durch:  Zum Gesetzestext: Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa vom 27.05.2005
Geändert durch Zum Gesetzestext:  Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes Artikel 1 Nr. 2 vom 26.03.1954
Verweist auf: Zum Gesetzestext:  Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 1 vom 23.05.1949
Verweist auf: Zum Gesetzestext:  Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 20 vom 23.05.1949
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Inhalt


Fassungen:
23.05.1949 Zum Fassungsvergleich mit Vorgängerversion
26.03.1954
(1) 1Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. 2Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.



Entscheidungen zu Artikel 79:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
VG  Freiburg 9 K 2585/24 11.09.2024 Heranziehung zum Rundfunkbeitrag trotz Einwänden gegen das Programmangebot
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat eine mit Einwänden gegen das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks begründete Klage gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid des SWR abgewiesen. Die Entscheidung ist auch für zahlreiche andere gleich gelagerte Klageverfahren bedeutsam, die beim Gericht anhängig sind. Es sei schon nicht Sache der Gerichte, die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags zu überwachen. Vielmehr sei dies die Aufgabe der pluralistisch besetzten Rundfunkräte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, welche sich gegenüber einer Einmischung der Gerichte auf ihre Rundfunkfreiheit und das Zensurverbot des Grundgesetzes berufen könnten. Jedenfalls aber könne der Einwand, die Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Programms stelle keinen abgabenrechtlichen „Vorteil“ dar, allenfalls dann die Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheids begründen, wenn die behaupteten Mängel des Programms grundlegend und durchgängig und damit „offenkundig“ seien. Eine offensichtliche Verfehlung des Programmauftrags sei für das Gericht aber nicht ersichtlich.

Entscheidung noch nicht in der Datenbank
BVerfG 1 BvR 2133/22 17.07.2024
BGH NotZ (Brfg) 4/22 21.08.2023
BVerfG 2 BvR 1373/20 09.08.2023
BGH AK 46/23 07.08.2023
BVerfG 2 BvR 1014/21 31.07.2023
BVerfG 2 BvL 22/17 28.07.2023
BGH I ZB 43/22 27.07.2023
BGH I ZB 75/22 27.07.2023
BGH I ZR 144/22 27.07.2023
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