Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes 
[Verordnung] [Bundesrecht] [FNA: 251-1-6]
Fassung: 23.02.1967 BGBl. I Nr. 12 S. 233 - 254  Gültig ab: 18.09.1965
Stand: 24.11.1982

Rechtsgrundlage: Zum Gesetzestext:  Bundesergänzungsgesetz § 42 vom 14.09.1965
Auf Grund des § 42 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559, 562), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 
§ 2 
§ 3 
§ 4 
Anlage zu § 1 Verzeichnis der Konzentrationslager und ihrer Außenkommandos gemäß § 42 Abs. 2 BEG  (letzte Änderung)
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     



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