Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen 
(Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG) [Gesetz] [Bundesrecht] [BMU] [FNA: 2129-63] [GESTA: 19/N016]
Fassung: 12.12.2019 BGBl. I Nr. 50 S. 2728 - 2737 PDF-Format  Gültig ab: 20.12.2019
Stand: 27.02.2025

Zuletzt geändert durch Zum Gesetzestext:  Gesetz zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG Artikel 2 vom 27.02.2025
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Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht   (letzte Änderung)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
     § 1 Zweck des Gesetzes  (letzte Änderung)
     § 2 Anwendungsbereich  (letzte Änderung)
     § 3 Begriffsbestimmungen  (letzte Änderung)
Abschnitt 2 Mengenplanung
     § 4 Jährliche Emissionsmengen
     § 5 Flexibilisierungsinstrumente nach der EU-Klimaschutzverordnung
Abschnitt 3 Grundpflichten der Verantwortlichen
     § 6 Überwachungsplan, vereinfachter Überwachungsplan
     § 7 Ermittlung und Bericht über Brennstoffemissionen
     § 8 Abgabe von Emissionszertifikaten
Abschnitt 4 Emissionszertifikate, Veräußerung und Register
     § 9 Emissionszertifikate
     § 10 Veräußerung von Emissionszertifikaten  (letzte Änderung)
     § 11 Ausgleich indirekter Belastungen  (letzte Änderung)
     § 12 Nationales Emissionshandelsregister
Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften
     § 13 Zuständigkeiten
     § 14 Überwachung, Datenübermittlung; Verordnungsermächtigung  (letzte Änderung)
     § 15 Prüfstellen  (letzte Änderung)
     § 16 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen  (letzte Änderung)
     § 17 Elektronische Kommunikation  (letzte Änderung)
     § 18 Änderung der Identität oder Rechtsform des Verantwortlichen
     § 19 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Abschnitt 6 Sanktionen
     § 20 Durchsetzung der Berichtspflicht
     § 21 Durchsetzung der Abgabepflicht  (letzte Änderung)
     § 22 Bußgeldvorschriften  (letzte Änderung)
Abschnitt 7 Evaluierung
     § 23 Erfahrungsbericht  (letzte Änderung)
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
     § 24 Übergangsbestimmungen  (letzte Änderung)
[Schlussformel] 
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2)



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