Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes 
(Bundesschuldenwesengesetz - BSchuWG) [Gesetz] [Bundesrecht] [BMF] [FNA: 650-8] [GESTA: 16/D018]
Fassung: 12.07.2006 BGBl. I Nr. 32 S. 1466 - 1469 PDF-Format  Gültig ab: 01.08.2006
Stand: 20.05.2024

Zuletzt geändert durch Zum Gesetzestext:  Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes Artikel 1 vom 20.05.2024
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Zur NormListe aller Verweise auf diese Norm
Teil 1 Wahrnehmung von Aufgaben des Schuldenwesens des Bundes und parlamentarische Kontrolle
     § 1 Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens  (letzte Änderung)
     § 2 Aufsicht über die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH
     § 3 Parlamentarisches Gremium
Teil 2 Kreditaufnahme des Bundes und Bundesschuldbuch
     § 4 Kreditaufnahme des Bundes
     § 4a Einführung von Umschuldungsklauseln
     § 4b Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger
     § 4c Stimmrecht
     § 4d Berechnungsstelle; Bescheinigung
     § 4e Einberufung der Gläubigerversammlung
     § 4f Vorsitz; Beschlussfähigkeit
     § 4g Vertretung
     § 4h Schriftliche Abstimmung
     § 4i Anfechtung von Beschlüssen
     § 4j Wirksamkeit und Vollziehung von Beschlüssen
     § 4k Bekanntmachungen
     § 5 Bundesschuldbuch
     § 6 Sammelschuldbuchforderungen
     § 7 Einzelschuldbuchforderungen
     § 8 Öffentlicher Glaube des Bundesschuldbuchs
     § 9 Fortgeltung von Rechtsvorschriften (gültig bis 18.09.2012)
Teil 3 Sicherungsmaßnahmen zum Compliance-Management  (letzte Änderung)
     § 9 Sicherungsmaßnahmen  (letzte Änderung)
     § 10 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH  (letzte Änderung)
     § 11 Durchführung durch Dritte  (letzte Änderung)
     § 12 Private Finanzgeschäfte der Beschäftigten der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH  (letzte Änderung)
     § 13 Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten  (letzte Änderung)
     § 14 Allgemeine Sorgfaltspflichten  (letzte Änderung)
     § 15 Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung  (letzte Änderung)
     § 16 Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung  (letzte Änderung)
     § 17 Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte  (letzte Änderung)
     § 18 Besondere Aufzeichnungspflichten  (letzte Änderung)
     § 19 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht  (letzte Änderung)
     § 20 Freistellung von der Verantwortlichkeit  (letzte Änderung)



Entscheidungen zu BSchuWG Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
BVerfG 2 BvR 1111/21 13.10.2022
BGH XI ZR 193/14 24.02.2015
BGH X I Z R 4 7 / 1 4 24.02.2015
OVG  Berlin OVG 1 S 229.13 23.06.2014
OVG  Berlin OVG 1 S 231.13 23.06.2014

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