Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen 
(Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV) [Verordnung] [Bundesrecht] [BMW] [FNA: 754-3-9]
Fassung: 26.08.2022 BGBl. I Nr. 31 S. 1446 - 1449 PDF-Format  Gültig ab: 01.09.2022 bis: 15.04.2023
Stand: 13.02.2023
Ist mit Ablauf des 15.04.2023 außer Kraft getreten

Zuletzt geändert durch Zum Gesetzestext:  Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung Artikel 1 vom 13.02.2023
Zur NormListe aller Änderungen
Auf Grund des § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 sowie mit § 1 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), von denen § 30 durch Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Inhaltsübersicht  (gültig bis 15.04.2023)
§ 1 Anwendungsbereich (gültig bis 15.04.2023)
§ 2 Begriffsbestimmungen (gültig bis 15.04.2023)
Titel 1 Maßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten (gültig bis 15.04.2023)
     § 3 Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter (gültig bis 15.04.2023)
     § 4 Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken (gültig bis 15.04.2023)
Titel 2 Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden (gültig bis 15.04.2023)
     § 5 Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen (gültig bis 15.04.2023)
     § 6 Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden (gültig bis 15.04.2023)
     § 7 Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden (gültig bis 15.04.2023)
     § 8 Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern (gültig bis 15.04.2023)
Titel 3 Maßnahmen zur Energieeinsparung in Unternehmen (gültig bis 15.04.2023)
     § 9 Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden (gültig bis 15.04.2023)
     § 10 Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel (gültig bis 15.04.2023)
     § 11 Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen (gültig bis 15.04.2023)
     § 12 Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten (gültig bis 15.04.2023)
     § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (gültig bis 15.04.2023)  (letzte Änderung)
[Schlussformel]  (gültig bis 15.04.2023)



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